Erstellt am:20.3.2009

Bürgerbegehren "Rettet das Rathaus und die Redoute" ist unzulässig

<<< zurück

 


 

Empfehlung an den Rat - Quorum zwar erreicht, aber Fristablauf und nur unzureichender Kostendeckungsvorschlag

Das Bürgerbegehren "Rettet das Rathaus und die Redoute" ist unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der von der Stadt Bonn eingeschaltete Gutachter, der auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Friedel Erlenkämper aus Aachen. Dieser Auffassung schließt sich auch das Amt für Recht, Versicherung und Lastenausgleich der Stadt Bonn an und schlägt daher dem Rat für seine Sitzung am 7. Mai vor, das Bürgerbegehren als unzulässig festzustellen. Zwar ist mit 9332 gültigen Unterschriften das nach der Gemeindeordnung (GO) für die Stadt Bonn erforderliche Quorum von 9309 Unterschriften erfüllt. Allerdings ist das Bürgerbegehren erst nach Ablauf der im vorliegenden Fall einzuhaltenden Drei-Monats-Frist eingereicht worden und scheitert außerdem daran, dass es keinen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag unterbreiten kann.

Kassatorisches Bürgerbegehren

Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass es sich bei dem von der Bürgerinitiative angestrebten Ziel, den Verkauf der städtischen Gebäude an der Kurfürstenallee zu verhindern, um ein kassatorisches Bürgerbegehren handelt und daher die hierfür in § 26 Abs. 3 Satz 2 GO vorgeschriebene Drei-Monats-Frist anzuwenden ist. Kassatorisch bedeutet, dass ein Ratsbeschluss durch das Bürgergehren bzw. notfalls durch einen Bürgerentscheid ersetzt ("einkassiert") werden soll. Die Bürgerinitiative sieht in ihrem Vorstoß demgegenüber ein initiierendes Bürgerbegehren, das an keine Frist gebunden wäre. Ein initiierendes Begehren liegt aber nur dann vor, wenn hierdurch erstmals ein Anstoß für gemeindliche Aktivitäten gegeben werden soll. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gutachters und der Stadt hier jedoch nicht vor.

Vielmehr richtet sich das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 17. April 2008, der die europaweite Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs der entsprechenden Immobilien an der Kurfürstenallee zum Inhalt hat. Auch wenn hierin noch nicht die eigentliche Verkaufsentscheidung zu sehen ist, wird bereits in diesem Beschluss konkret formuliert, zu welchen Konditionen die städtischen Gebäude veräußert werden sollen. Diese Absicht soll durch das Bürgerbegehren verhindert werden. Die mit der Ratsentscheidung beginnende Drei-Monats-Frist endete daher am 17. Juli 2008. Der Stadt Bonn wurden aber erst am 23. Januar 2009 - und damit eindeutig nach Fristablauf - die ersten Unterschriftenlisten übergeben. In der Folgezeit wurden noch weitere Unterschriftslisten nachgereicht, die letzte am 10. Februar 2009. Insgesamt handelte es sich um 1490 Unterschriftenlisten mit 11.230 Eintragungen. Nach der Prüfung auf ihre Gültigkeit durch die Bürgerdienste der Stadt Bonn verblieben noch 9332 Unterschriften.

Am Fristablauf ändert auch die Tatsache nichts, dass die europaweite Ausschreibung - zunächst - insoweit ergebnislos verlief, als innerhalb der zulässigen Frist keine Investorenangebote vorgelegt worden sind. Denn der Ratsbeschluss vom 17. April 2008 wurde bisher nicht aufgehoben, so dass die Fachverwaltung die ihr damit übertragene Aufgabe nunmehr in Form von Sondierungsgesprächen mit potentiellen Investoren fortsetzt.

Keine Kostendeckung

Das Bürgerbegehren ist nach Auffassung des Gutachters und des städtischen Rechtsamtes außerdem jedoch auch aus materiell-rechtlichen Gründen unzulässig. Denn das Bürgerbegehren geht davon aus, dass durch den Behalt der Gebäude im städtischen Eigentum keine Kosten für die Stadt entstehen und daher kein Kostendeckungsvorschlag erforderlich sei. Dies ist nach den Feststellungen des Gutachters jedoch insoweit unzutreffend, als die Gebäude stark sanierungsbedürftig sind und von daher kurz-, mittel- und langfristig erhebliche Sanierungskosten anfallen würden, wenn die Gebäude nicht veräußert würden. Hierzu enthält der Text des Kostendeckungsvorschlages jedoch keinerlei Angaben und ist insoweit unvollständig. Aber auch die rein vorsorglich geäußerten Vorschläge zur Kostendeckung genügen nicht den Anforderungen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO. Denn die von den Initiatoren vorgeschlagenen Einsparungen bei "Sächlichen Verwaltungskosten" oder durch Mehreinahmen durch die Erhöhung der erst kürzlich bereits angehobenen Vergnügungssteuer würden weder von der Höhe her zur Kostendeckung ausreichen, noch wären diese haushaltsrechtlich umsetzbar.

 

 


 

 
 

© 2002-2009      www.bad-godesberg.info

<<< zurück